Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur bilateralen Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Neuseeland

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Vom 09. März 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland beruht auf dem Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1977 über wissenschaftlich - technologische Zusammenarbeit (WTZ).

Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu intensivieren. Bevorzugt werden anwendungsnahe Projekte und Projekte mit Industrie/KMU-Beteiligung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind

  • Produktionstechnologien
  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel
  • Meeres- und Polarforschung
  • Regenerative Energien
  • Gesundheitsforschung
  • Zusätzliche Gebiete von herausragender Bedeutung für beide Länder1)

Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen,  Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2. Sonstige Organisationen können als Partner beteiligt werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private / multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.
Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den neuseeländischen Partner finanzieren. Der neuseeländische Partner muss einen Komplementärantrag bei der Royal Society of New Zealand stellen (vgl. 7).

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und  Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Neuseeland reisen, erhalten:
    • Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners) bis zu einer Höhe von max. 1 900 €
    • Tagegelder: Der Aufenthalt wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 € pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Pauschale von 2 392 € bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag mit 80 € pro Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Sachmittel:
    Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich (z. B. Verbrauchsmaterial, Laborkosten - bench fees, Kommunikationskosten).
  3. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken.
  4. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
    • Personalkosten
    • Aufwendungen für  Büromaterial und Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung.

Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von 2 Jahren unterstützt werden.

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt.

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner beim IB:
Herr Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: + 49 (0) 2 28 38 21-14 03
E-Mail: hans.staehle@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner beim IB:
Frau Paria Yousefi
Telefon: + 49 (0) 2 28 38 21-14 16
E-Mail: paria.yousefi@dlr.de

5.2 Vorlage von Anträgen und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

5.2.1 Projektskizzen

In der ersten Stufe des Verfahrens wird darum gebeten, eine Projektskizze bis spätestens 30. März 2012 über das elektronische webbasierte Antragssystem PT-Outline unter der Internetadresse https://www.pt-it.de/ptoutline/application/NZL12 einzureichen. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.

Die vorgenannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der Skizze  soll eine Vorhabenbeschreibung von max. 12 Seiten DIN A4 ("Arial", 11 Pkt, 1,5- zeilig) hochgeladen werden (weitere Angaben wie Willenserklärung der beteiligten Partner, Lebensläufe, Listen der aktuellen und relevanten Publikationen können im Anhang aufgeführt werden).
Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:

  1. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und zu beteiligten Partnern (fachliche Qualifikation) (maximal eine Seite)
  2. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Neuseeland / dem Partner (maximal eine Seite)
  3. Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte (Stand der Forschung, wissenschaftliche Ziele, Situation in Neuseeland, geplante Pilotmaßnahmen, Bezug zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung / forschungsrelevanten Programmen des BMBF) (maximal zwei Seiten)
  4. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (Verwertung, Beitrag zur bilateralen Zusammenarbeit, Weiterführung der Maßnahme nach Förderung) (maximal anderthalb Seiten)
  5. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben eigener Mittel und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgabenarbeiten (maximal eine Seite) (vgl. Nummer 4).

Die Skizzen können auf Deutsch oder Englisch erstellt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung erforderlich. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
Die Skizze ist an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Dr. Hans-Jörg Stähle
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: maik.brattan@dlr.de
Telefon: +49 (0) 2 28 38 21-16 51

5.2.2 Förmlicher Förderantrag

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=blockabgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlverfahren und ggf. die Aufforderung zur Einreichung eines Formantrags wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Alle Antragsteller werden voraussichtlich bis Ende Juni 2012 über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, im Zuwendungsvertrag abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF 98 bezüglich der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten an den Forschungsergebnissen zu vereinbaren.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, in der auch die Rechte am geistigen Eigentum zu vereinbaren sind.

7 Verfahren im Partnerland

Vom neuseeländischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der Royal Society of New Zealand (RSNZ) zu stellen.

Ansprechpartner in Neuseeland ist:

Eddie Davis
The Royal Society of New Zealand
4 Halswell Street,
Thorndon
Wellington
Telefon: (04) 4 72-74 21
Telefax: (04) 4 73 18 41
Email: eddie.davies@rsnz.org

Für fachliche Fragen können neuseeländische Antragsteller vor der Antragstellung mit dem im Ministry of Science & Innovation für die WTZ mit Deutschland zuständigen Mitarbeiter, Rick Petersen (rick.petersen@msi.govt.nz) Kontakt aufnehmen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 09. März 2012

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Christian Jörgens


1) In den Fachthemen Biotechnologie; Genetische Ressourcen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft; Klimaveränderungen (Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, Möglichkeiten zur Anpassung), Nachwachsende Rohstoffe, Produkt-/Lebensmittelsicherheit ist zeitgleich eine deutsch-neuseeländische Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erfolgt.

 

Kontakt:  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 521
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Internet:
www.ble.de; E-Mail: bilateralerwissenschaftleraustausch@ble.de

2) Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens  50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens  10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens  2 Mio. € beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm