Bekanntmachung

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinien zur bilateralen Förderung von Hochschulkooperationen zur Etablierung gemeinsamer Forschungsstrukturen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea

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vom 15. Januar 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung verfolgt mit ihrer Strategie zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung eine enge Kooperation mit den besten Wissenschaftlern und Institutionen weltweit. Die geplante Fördermaßnahme hat eine nachhaltige Vernetzung zwischen deutschen und koreanischen Universitäten zum Ziel. Deutsche Hochschulen sollen in Korea weithin sichtbar werden und umgekehrt sollen koreanische Hochschulen in Deutschland einen höheren Bekanntheitsgrad erreichen.
Die Republik Korea hat sich in den letzten Jahren herausragend als Wissensgesellschaft entwickelt. Die koreanische Hochschullandschaft hat sich einem beeindruckenden dynamischen Wachstum unterzogen und ist damit auf dem Weg an die Weltspitze.
Mit der Fördermaßnahme soll die Internationalisierung deutscher Einrichtungen in Hochschulbildung und Forschung gestärkt, ihre Wettbewerbsfähigkeit insgesamt verbessert und der wachsenden Bedeutung des koreanischen Forschungsraumes Rechnung getragen werden. Der Zugang zu koreanischen Forschungseinrichtungen und Forschungsnetzwerken soll für deutsche Wissenschaftler verbessert werden.
Mit der Fördermaßnahme zur "bilateralen Förderung von Hochschulkooperationen zur Etablierung gemeinsamer Forschungsstrukturen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea" werden Finanzmittel für Strukturmaßnahmen im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung für die deutsche Seite bereitgestellt. Solche Forschungsstrukturen können z. B. die Etablierung einer gemeinsamen Forschungsgruppe, gemeinsamer Laboratorien, Test- und Prüfeinrichtungen, Datenbanken, Informationssysteme und Kommunikationsplattformen, Forschungsstationen, Versuchsanlagen oder auch länderübergreifender Netzwerke sein. Es ist ausdrücklich erwünscht, wenn diese neuen Strukturen auf den bestehenden Vorhaben der Kooperation in der Hochschulbildung aufbauen.
Ziele:

  • Aufbau oder Ausweitung struktureller und institutioneller Kooperationen zwischen deutschen Hochschulen und koreanischer Spitzenforschungseinrichtungen im Bereich gemeinsamer Forschung.
  • Etablierung einer nachhaltigen und sichtbaren deutschen Präsenz in Korea
  • Aufbau einer ausgewogenen Kooperation durch koreanische Partnerfinanzierung
  • Unterstützung deutscher Hochschulen bei der Internationalisierung ihrer Forschung mit koreanischen Spitzeninstituten und bei der Rekrutierung von Spitzenforschern
  • Weiterführung und Verstetigung der gemeinsamen Forschungsstruktur durch die Einwerbung von Finanzmitteln für gemeinsame Forschungsprojekte (z. B. nationale Programme in Deutschland und in der Republik Korea, EU-Programme, multilaterale Programme)
  • Gemeinsamer Beitrag zur Stärkung der Innovationssysteme in Deutschland und in der Republik Korea zum beiderseitigen Vorteil.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zur Festigung und Verstetigung bestehender Kooperationen im Wissenschaftsbereich werden deutschen Hochschulen Fördermittel für den Aufbau und die Etablierung einer gemeinsamen Forschungsstruktur mit koreanischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Themenbereiche und Unterthemen dieser Fördermaßnahme ergeben sich aus den Schwerpunkten der Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung: Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Mobilität, Sicherheit und Kommunikation. Auf koreanischer Seite ergeben sich die Schwerpunktthemen insbesondere aus der "577 Initiative" der koreanischen Regierung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich deutsche staatliche und nichtstaatliche Hochschulen. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1) sowie sonstige Organisationen können als Partner beteiligt werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private / multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.
Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den koreanischen Partner finanzieren. Der koreanische Partner muss einen Komplementärantrag bei der National Research Foundation of Korea stellen (vgl. 7).

4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Für den Aufbau der gemeinsamen Forschungsstrukturen können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 100.000 € pro Projekt und Jahr (bei Hochschulen inklusive der Projektpauschale von 20 %) vom BMBF zur Verfügung gestellt werden. Die Projekte sollen in zwei Phasen ablaufen, einer bis maximal zweijährigen Pilot- und Aufbauphase sowie einer sich daran anschließenden Konsolidierungsphase (maximale Förderung vier Jahre). Über die erste Phase wird zunächst ein Zuwendungsvertrag über zwei Jahre abgeschlossen. Nach positiver Evaluierung kann eine zweite Phase über weitere zwei Jahre mit einem neuen Zuwendungsvertrag gefördert werden.
Die Projekte werden während der Pilot- und Aufbauphase evaluiert, um die Tragfähigkeit der Maßnahme zu bewerten. Vom Ergebnis der Bewertung hängt die Finanzierung der zweiten Phase ab.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und  Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Korea reisen, erhalten:
    • Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners) bis zu einer Höhe von max. 1100 €;
    • Tagegelder: Der Aufenthalt wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 € pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Pauschale von 2392 € bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag mit 80 € pro Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Personal auf deutscher Seite:
    Ausgaben für deutsches Personal (eine Person bis zur Gehaltsgruppe E13 TVöD Bund) primär zur Koordinierung der Entwicklung von Forschungsstrukturen (z. B. als Verbindungsperson zu lokalen bzw. regionalen Institutionen) sowie administrative Kräfte (bis zur Gehaltsgruppe E9 TVöD Bund).
  3. Ausgaben für Veranstaltungen:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten, der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Korea werden die Reisekosten inkl. Tagegelder erstattet.
  4. Sonstige Ausgaben:
    Die Gewährung von Zuschüssen für sonstige Ausgaben ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich (z. B. für den Aufbau von Vernetzungs- / Kommunikationsplattformen, notarielle Aufwendungen zur Einrichtung eines Rechtstitels für die Forschungsstruktur). Grundausstattungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig (Laborgeräte, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Möbel etc.). Werden für das Projekt Räumlichkeiten (Büro, Labor etc.) in Deutschland zur Verfügung gestellt, administriert der deutsche Partner die Verwaltung dieser Räume. Werden diese Räume in Korea zur Verfügung gestellt, verwaltet der koreanische Partner die Räume. Raummieten sind nicht zuwendungsfähig.

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt.

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Frau Dr. Sabine Puch
Telefon: + 49 (0)2 28 38 21-14 23
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Frau Birgit Ehrenberg
Telefon: + 49 (0)2 28 38 21-14 71
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de

5.2 Vorlage von Anträgen und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

5.2.1 Projektskizzen

In der ersten Stufe des Verfahrens wird darum gebeten, eine Projektskizze bis spätestens 15. März 2012 über das elektronische webbasierte Antragssystem PT-Outline unter der Internetadresse https://www.pt-it.de/ptoutline/application/KORUNI12 einzureichen. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.

Die vorgenannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der Skizze  soll eine Vorhabensbeschreibung von max. 12 Seiten DIN A4 ("Arial", 11 Pkt, 1,5 zeilig) hochgeladen werden (weitere Angaben wie Willenserklärung der beteilig-ten Partner, Lebensläufe, Listen der aktuellen und relevanten Publikationen können im Anhang aufgeführt werden).
Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:

  1. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und zu beteiligten Partnern (fachliche Qualifikation) (max. 1 Seite)
  2. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Korea / dem Partner (max. 1 Seite)
  3. Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte (Stand der Forschung, wissenschaftliche Ziele, Situation in Korea, geplante Pilotmaßnahmen, Bezug zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung / forschungsrelevanten Programmen des BMBF) (max. 2 Seiten)
  4. Konzeption, Ziele und Aufbau der Strukturmaßnahme mit Aufteilung der Arbeitspakete, Beitrag des koreanischen Partners (finanziell, materiell) mit detailliertem Arbeits- und Zeitplan (3-5 Seiten)
  5. Informationen zur angestrebten Organisations- und Rechtsform der Forschungsstruktur (max. 0,5 Seiten)
  6. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (Verwertung, Beitrag zur bilateralen Zusammenarbeit, Weiterführung der Maßnahme nach Förderung) (max. 1,5 Seiten)
  7. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben eigener Mittel und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgabenarbeiten (max. 1 Seite) (vgl. 4).

Die Anträge können auf Deutsch oder Englisch erstellt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung erforderlich. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Dr. Sabine Puch
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: maik.brattan@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-16 51

Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter / Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität und Exzellenz der Partner
  • Güte der internationalen Kooperation
  • Originalität des Forschungsthemas und Passfähigkeit in Korea
  • Qualität des Konzepts hinsichtlich der Zielerreichung (inhaltlich, strukturell, Vorhaben des korean. Partners)
  • Realistische Organisations- und Rechtsform der Forschungsstruktur
  • Nachhaltigkeit der Maßnahmen (mittel- und langfristige Wirksamkeit)
  • Plausibilität des Finanzierungsplans.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlverfahren und ggf. die Aufforderung zur Einreichung eines Formantrags wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabensbeschreibung.

5.2.2 Förmlicher Förderantrag

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, im Zuwendungsvertrag abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF 98 bezüglich der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten an den Forschungsergebnissen zu vereinbaren.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, in der auch die Rechte am geistigen Eigentum zu vereinbaren sind.

7 Verfahren im Partnerland

Vom südkoreanischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der National Research Foundation of Korea, Center for International Affairs (NRF) zu stellen. Wird beispielsweise die Durchführung eines Workshops in Deutschland beantragt, sollte der koreanische Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten bei der NRF einreichen. Wird ein Workshop in Korea durchgeführt, sollte der deutsche Partner einen Antrag auf Förderung der Reise- und Aufenthaltskosten beim Internationalen Büro einreichen. Seitens NRF wurde hierfür eine vergleichbare koreanische Ausschreibung mit identischer Einreichungsfrist veröffentlicht.

Ansprechpartner in Korea ist:

Mr. Choi Won Keun
International Cooperation Team, Center for International Affairs
National Research Foundation of Korea (NRF)
25, Heolleungno, Seocho-gu
Seoul 137-748
Telefon: +82-2-3460-5722
Telefax: +82-2-3460-5309
E-Mail: onekeun@nrf.go.kr
Internet: http://www.nrf.go.kr/

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 2012

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Christian Jörgens


1 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens  50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresum-satz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens  10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens  2 Mio. € beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und   http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm