Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung - Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Armenien

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Vom 11. Juni 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In einer am 24. August 2011 unterzeichneten Absichtserklärung vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Staatskomitee für Wissenschaft der Republik Armenien folgende gemeinsame Zielsetzungen:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungszentren, Universitäten und Forschungsgruppen sowie Ausbau der Beziehungen zwischen den Wissenschaftsgemeinschaften beider Länder,
  • Förderung des Austauschs von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten, insbesondere beim wissenschaftlichen Nachwuchs,
  • Förderung wissenschaftlicher Kooperationsprojekte von gemeinsamem Interesse,
  • Förderung der gemeinsamen Teilnahme deutscher und armenischer Einrichtungen am
    7. Forschungsrahmenprogramm der EU,
  • Unterstützung der Integration der armenischen Wissenschaftslandschaft in den Europäischen Forschungsraum.

Im Rahmen der Wissenschafts- und Technologiekooperation zwischen Deutschland und der Republik Armenien veröffentlichen das BMBF und das Staatskomitee für Wissenschaft der Republik Armenien gemeinsam diese Bekanntmachung zur Anbahnung gemeinsamer F&E-Projekte und nachhaltiger institutioneller Partnerschaften.

1.2 Rechtsgrundlage

In Deutschland können Vorhaben nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

In der Republik Armenien können Vorhaben im Einklang mit der unter Nummer 1.1 angesprochenen Absichtserklärung gefördert werden. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Staatsbudgets für die internationale Zusammenarbeit.

 

2 Gegenstand der Förderung

Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und dem Staatskomitee für Wissenschaft der Republik Armenien können Anträge für die folgenden Forschungsbereiche eingereicht werden:

  • Biotechnologie/Lebenswissenschaften
  • Nanotechnologien
  • Materialwissenschaften
  • Optische Technologien
  • Produktionstechnologien
  • Gesundheitsforschung
  • Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten für Anbahnungsreisen, für den projektbezogenen wissenschaftlichen Expertenaustausch und für Expertentreffen sowie thematische Projektplanungsworkshops.

Besonders soll der Auf- und Ausbau von wissenschaftlichen Kooperationen und die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Kooperationsprojekte zwischen deutschen Organisationen und Einrichtungen aus Armenien gefördert werden. Diese Kooperationsprojekte sollen zur Weiterentwicklung von Wissenschafts- und Innovationsaktivitäten in den oben genannten Forschungsbereichen beitragen.

 

3 Zuwendungsempfänger

In Deutschland sind Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*) antragsberechtigt.

Deutschen Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

In der Republik Armenien gehören zu den Antrags berechtigten Einrichtungen:

Staatliche Einrichtungen der höheren Bildung, staatliche wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Einrichtungen in der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Republik Armenien und Ministerien.

 

4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung gemeinsamer Maßnahmen beläuft sich in der Regel auf bis zu 15.000 Euro pro Projekt für eine Dauer von 12 Monaten, davon von deutscher Seite bis zu 10.000 Euro und von armenischer Seite bis zu 5.000 Euro. Der beabsichtigte Förderbeginn ist der 1. Januar 2013.

Die Zuwendungen für deutsche und armenische Antragsteller können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

4.1 Deutschland

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  • Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:

    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:

    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
  • Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:

    Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  • Sachmittel:

    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  • Workshops:

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachausgaben/-kosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.
  • vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können bezuschusst werden.
  • Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken, vgl. https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583. Dabei ist zu beachten, dass die Förderhöchstsummen auf deutscher Seite die Projektpauschale einschließen.
  • Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben/-kosten, ausgenommen, wie unter Buchstabe e beschrieben, und Ausgaben/Kosten für die übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung

4.2 Armenien

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  • Für die Förderung von Reisekosten armenischer Projektwissenschaftler gilt:

    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für armenische Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
  • Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Armenien wird in der Regel für eine Dauer von maximal einem Monat jährlich vom armenischen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 100 Euro pro Tag bzw. 1.500 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  • Sachmittel:

    Die Gewährung von projektbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  • Workshops:

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Armenien werden Sachausgaben/-kosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Armenien, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  • Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
  • Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben/-kosten, ausgenommen, wie unter Buchstabe e beschrieben, und Ausgaben/Kosten für die übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung

 

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn, Germany
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim IB:
Dr. Kirsten Kienzler
E-Mail: Kirsten.Kienzler@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1458
Telefax: 02 28-38 21-1400

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:
Andra Hoffmann
E-Mail: Andra.Hoffmann@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1472
Telefax: 02 28-38 21-1400

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens

15. September 2012

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/WTZ_ARM_2012) einzureichen. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung erforderlich.

Die Projektskizze hat die folgende Struktur:

  1. Allgemeine Informationen einschl. Themenschwerpunkt, Titel und Zusammenfassung des Projekts
  2. Deutscher Projektkoordinator: Kontaktdaten und weitere Informationen
  3. Zusätzliche teilnehmende Einrichtungen aus Deutschland und Armenien: Kontaktdaten und weitere Informationen
  4. Projektbeschreibung einschl. detailliertem Arbeitsplan (Anlage 1) und detailliertem Finanzplan mit Erläuterungen zu den einzelnen Positionen und einer Darstellung der geplanten Eigenfinanzierung (Anlage 2)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Institutionen von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen
förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems
"easy“ des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter,
Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim IB angefordert werden.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn, Germany
E-Mail: Maik.Brattan@dlr.de
Telefon: 02 28 38 21-1651

Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Abschnitt 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität, Originalität und Aktualität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften und Kooperationsperspektiven
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung auf deutscher und armenischer Seite über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

 

7 Verfahren im Partnerland

7.1 Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme betraute Experten:

Die Abteilung für die Organisation wissenschaftlicher Aktivitäten und die Arbeitseinheit für Internationale Zusammenarbeit sind mit der Abwicklung der Fördermaßnahme betraut:

Fachlicher Ansprechpartner:
Levon Mardoyan
Leiter der Abteilung für die Organisation wissenschaftlicher Aktivitäten
Telefon: 00 37410 21 01 40 -112

Administrative Ansprechpartnerin:
Mariana Sargsyan
Leiterin der Arbeitseinheit für Internationale Zusammenarbeit
Telefon: 00 37410 21 01 40 -115
E-Mail: scfor@scs.am

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren in Armenien ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe wird der Antrag in armenischer und in englischer Sprache an das Staatskomitee für Wissenschaft eingereicht. Danach wird der Antrag wissenschaftlich begutachtet. Nach Abgleich der armenischen und deutschen Begutachtungsergebnisse wird über die erfolgreichen Antragsteller der ersten Stufe entschieden.

Die Frist für die Einreichung der Projektskizzen ist der 15. September 2012.

Der Antrag sollte aus den folgenden Teilen bestehen:

  1. Projekttitel
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Kontaktdaten des armenischen und des deutschen Koordinators
  4. Kontaktdaten der in- und ausländischen Partner, wenn vorhanden
  5. Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
  6. Fachliche Antragsbeschreibung
  7. Detaillierter Zeit- und Arbeitsplan (Anlage 1)
  8. Detaillierter Finanzplan mit ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Positionen und Darstellung der geplanten Eigenfinanzierung (Anlage 2)

Die gedruckte und die elektronische Version des Antrags sollen beide in englischer Sprache eingereicht werden. Das Antragsformular kann von der offiziellen Website des Staatskomitees für Wissenschaft www.scs.am unter „Grant Projects - International Grant Projects - 2012 year“ heruntergeladen werden. Die Bewertung der Projektskizzen wird gemäß den in Nummer 5.3 aufgelisteten Kriterien erfolgen. Die deutsche und die armenische Seite werden die Bewertung der Anträge getrennt gemäß ihren nationalen Expertenkriterien vornehmen.

Der Projektskizze sollte zusammen mit dem schriftlichen und vom armenischen und deutschen Koordinator unterzeichneten Antrag dem Staatskomitee für Wissenschaft an Arbeitstagen zwischen 11.00 und 13.00 Uhr sowie 14.00 und 17.00 Uhr unter der folgenden Adresse vorgelegt werden:
Str. Orbeli 22, 7th floor, room 708
Telefon: 00 374 10 21 01 40 - 112, 115
E-Mail: info@scs.am

Für die zweite Stufe werden die erfolgreichen Antragsteller gebeten werden, eine vollständige und detaillierte Fassung des Antrags in englischer und armenischer Sprache zur weiteren Bearbeitung zu erstellen. Richtlinien für die Erstellung des vollständigen Antrags werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

 

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. Juni 2012

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag

M. S c h l i c h t


* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25%) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50% nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf  und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm