Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Südafrika

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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem südafrikanischen Department of Science & Technology (DST) von 1996 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Südafrika und Deutschland sehr erfolgreich entwickelt. Weitere wichtige Impulse erhielt die Kooperation durch das gemeinsam durchgeführte deutsch-südafrikanische Wissenschaftsjahr 2012/2013.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) weiter zu intensivieren und insbesondere den gegenseitigen Austausch von Nachwuchswissenschaftlern zu stärken. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Stimulierung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und südafrikanischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. BMBF, Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU) dienen.

Bei gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der südafrikanischen und der deutschen Partner gelegt. Begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf Sondierungs- und Vernetzungsmaßnahmen für FuE-Kooperationen zwischen herausragenden deutschen und südafrikanischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU, die dazu dienen

  • die Potenziale beider Partnerländer in Wissenschaft, Forschung, technologischer Entwicklung und für die Verwertung von Forschungsergebnissen zu sondieren
  • die Stärken deutscher Einrichtungen als internationale Partner in Wissenschaft, Forschung und Innovation darzustellen
  • neue Kontakte zu Leistungsträgern in den Partnerländern aufzubauen und den Zugang zu international einzigartigen Forschungsstandorten und Infrastrukturen zu ermöglichen
  • laufende F&E Aktivitäten zu flankieren durch die Vernetzung von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden) in beiden Ländern
  • gemeinsam Projektideen in den forschungspolitisch wichtigen Themenbereichen der Fachprogramme des BMBF sowie der europäischen Forschungsprogramme zu entwickeln und diesbezügliche wissenschaftliche Vorarbeiten für eine erfolgreiche Antragstellung durchzuführen (Machbarkeitsuntersuchungen / Pilotmaßnahmen)
  • Szenarien für strategische internationale Partnerschaften deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen und ihrer Organisationen zu erarbeiten und die Voraussetzungen für ihre Umsetzung zu schaffen.

Maßnahmen zu folgenden Themen können unterstützt werden:

  1. Biotechnologie für Bioökonomie und Gesundheit
  2. Ressourcen Management
    (Natural Resources: sustainable management and production)
  3. Astronomie

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* - und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Südafrika durchgeführt werden.

Jeder Aufenthalt eines südafrikanischen Wissenschaftlers in Deutschland sollte wechselseitig mit einem entsprechenden Aufenthalt eines deutschen Wissenschaftlers in Südafrika verbunden sein, bei dem die Aufenthaltskosten in Südafrika von der südafrikanischen Seite getragen werden.

Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-südafrikanischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. im Rahmen einer Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei BMBF, DFG oder EU.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit maximal 30.000 Euro für die Dauer von bis zu 36 Monaten gefördert werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten/Expertinnen und Nachwuchswissenschaftlern/Nachwuchswissenschaftlerinnen:
    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler/innen gilt:
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom Internationalen Büro , das Tagegeld von der National Research Foundation (NRF) in Südafrika (im Rahmen der parallelen Antragstellung durch den südafrikanischen Partner) übernommen.
    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten/Expertinnen im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
  2. Für die Förderung der Aufenthaltskosten südafrikanischer Projekt-Wissenschaftler/Projekt-Wissenschaftlerinnen gilt:
    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten pro Person und Projektjahr** vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden von NRF in Südafrika (im Rahmen der parallelen Antragstellung durch den südafrikanischen Partner) übernommen.
  3. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Transportkosten, Aufträge etc.) ist nur in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der südafrikanischen Gäste , des Transfers der südafrikanischen Gäste in Deutschland , der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der südafrikanischen Gäste und deutschen Teilnehmenden. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.
    Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Südafrika können Reisemittel (Flug "Economy") für die deutschen Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Workshops in Südafrika sind vom südafrikanischen Partner zu organisieren und zu finanzieren (siehe Punkt a).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie: 

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation 
  • Labor- und EDV-Ausstattung

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Hinweis: Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften ist festzulegen, dass auch die ANBest-Gk Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/-innen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Ruth Vogel
Telefon: +49 228/38 21-1461
Telefax: +49 228/38 21-1490
E-Mail: petra-ruth.vogel@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Schumann
Telefon: +49 228/38 21-1924
Telefax: +49 228/38 21-1490
E-Mail: petra.schumann@dlr.de

Bei technischen Fragen zur webbasierten Antragstellung (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) wenden Sie sich bitte an:
Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
IKT-Service
E-Mail: ptoutline@dlr.de  
Telefon: 030 – 67055-767

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist (von deutscher Seite) zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens

14.03.2014

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/SUA2013) – einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Part B. Eine auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgenden Punkten:
    • B.I Ziele (1)Bezug des Vorhabens zu den Zielen der Bekanntmachung; 2) Ziele des Vorhabens)
    • B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten; Exzellenz der involvierten Partner
    • B.III Ausführliche Beschreibung von Arbeits- und Zeitplanung sowie Meilensteinplanung
    • B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII ggf. Anlagen, strukturierter Finanzierungsplan

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als pdf-Dokument in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die Abstimmung mit NRF wird empfohlen die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Stimulierung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Die südafrikanischen Projektpartner müssen einen separaten Antrag bei NRF im Rahmen der zeitgleich in Südafrika veröffentlichten Bekanntmachung einreichen. Ausschreibungsfristen und Ansprechpartner siehe http://www.nrf.ac.za.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und mit NRF abgestimmt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert einen Formantrag (easy-AZA/AZK) sowie eine zusätzliche, zusammenfassende Vorhabensbeschreibung in deutscher Sprache gemäß Standardgliederung vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27.11.2013

Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Peter Webers


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unterneh-men umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

**Es sind mehrere Aufenthalte pro Jahr möglich bis zu einer Gesamtdauer von 3 Monaten