Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Palästinensischen Nationalen Behörde

Weltkarte mit Markierung Nordafrika und Nahost

vom 30.08.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aufgrund der Vereinbarungen der seit 2010 stattfindenden deutsch-palästinensischen Lenkungsausschusstreffen auf Minister- und Arbeitsebene haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das palästinensische Ministerium für Bildung und Höhere Bildung (MoEHE) im  November 2011 in Ramallah einen gemeinsamen Initiativworkshop veranstaltet, um die bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung auf- und auszubauen sowie wirksame Instrumente zur Stärkung gemeinsamer Aktivitäten deutscher und palästinensischer Forscher zu definieren.

Ziel dieser gemeinsamen palästinensisch-deutschen Bekanntmachung ist die Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der palästinensischen Autonomiebehörde und Deutschland in den Bereichen Wissenschaft und Forschung.

Diese gemeinsame Bekanntmachung basiert auf dem Memorandum of Understanding (MoU) zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Forschung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der palästinensischen Autonomiebehörde vom 19. März 2014.

Im Rahmen zukünftiger gemeinsamer Aktivitäten und Projekte wollen beide Seiten der Einbeziehung und Förderung von Nachwuchsforschern besondere Beachtung schenken.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der “Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der “Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen  (Amtsblatt der EU L 352/1 ff. vom 24.12.2013) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen in-nerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 EUR (bzw. 100.000 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2  Gegenstand der Förderung            

Ziel der Förderbekanntmachung ist der Aufbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und palästinensischen Forschungseinrichtungen, Universitäten und innovativen Unternehmen im Bereich von Wissenschaft und Forschung. Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch die Unterstützung von

a. gemeinsamen deutsch-palästinensischen Projekten der angewandten Forschung

sowie

b. Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften.

Ferner wird die Vorbereitung gemeinsamer Projektanträge im Rahmen europäischer Forschungsrahmenprogramme unterstützt.

Auf der Grundlage der bilateralen Absprachen, die im Rahmen der deutsch-palästinensischen Lenkungsausschuss-Sitzungen und des gemeinsamen Workshops in Ramallah getroffen wurden, werden Antragstellungen aus den nachfolgend genannten Schwerpunktbereichen gemeinsamen Interesses entgegengenommen:

  • Nanotechnologie/ Materialwissenschaften
  • Landwirtschaft/ Management Natürlicher Ressourcen
  • Erneuerbare Energie

Zudem sollen die Projektvorschläge  möglichst folgende Komponenten bzw. Querschnittsaspekte enthalten (nicht zwingend erforderlich):

  • IKT Management
  • anwendungsorientierte Ausbildung(s)/Training(s)-Elemente
  • Kommunikation und Netzwerkbildung

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im Bereich Forschung und Entwicklung, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche und palästinensische Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen inklusive Universitätskliniken, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland und/oder den Palästinensischen Gebieten,- insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 - die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Auf deutscher Seite:

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Die deutsch-palästinensischen Projektkonsortien sollen möglichst Hochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der angewandten Forschung befassten Unternehmen oder öffentlichen Stellen einbeziehen.

Die Projektskizze muss von dem/r deutschen Antragsteller/in gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus den Palästinensischen Gebieten eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.

Grundvoraussetzung ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mitteln oder sonstigen Drittmitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und den Palästinensischen Gebieten dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die zur Förderung beantragte Höchstsumme darf für die Durchführung

  1. Gemeinsamer deutsch-palästinensischer Projekte der angewandten Forschung nicht über € 30.000 pro Projekt liegen. Die maximale Förderdauer liegt bei 24 Monaten.
  2. Von Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften insgesamt nicht über € 8.000 pro Projekt  liegen. Die maximale Förderdauer liegt bei 24 Monaten.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a. Gemeinsame Projekte der angewandten Forschung:

Hier können die Aufwendungen bezuschusst werden, die unter den Nummern 5.1 bis 5.6 aufgelistet sind.

b. Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften:

Hier  können die Aufwendungen bezuschusst werden, die unter den Nummern 5.1 bis 5.3 und 5.6 aufgelistet sind.

Die folgenden Paragraphen 5.1 bis einschließlich 5.5 gelten nur für die deutsche Seite; Der nachfolgende Paragraph 5.6 gilt ausschließlich für die palästinensische Seite.

5.1 Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftler/innen und Expert/innen gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie der Aufenthalt in den Palästinensischen Gebieten wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 107 Euro pro Tag bzw. 2.392 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert) übernommen.        

Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.

5.2 Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten palästinensischer Wissenschaftler/innen und Expert/innen gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit einer feststehenden Pauschale i.H.v. 104,- Euro pro Tag bzw. 2.300,- Euro (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert) übernommen.

Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

5.3 Sachmittel:

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

5.4 Workshops:

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden: Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z.B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessenen Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. 5.1) gezahlt.

5.5 Personal zur internationalen Koordinierung:

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal an deutschen Einrichtungen können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Es kann k e i n e  Projektpauschale für Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

5.6  Palästinensische Seite

Auf palästinensischer Seite können für palästinensische Projektwissenschaftler/innen folgende Aufwendungen bezuschusst werden:

  • projektbezogene Personalkosten (nur für gemeinsame Projekte der angewandten Forschung)
  • projektbezogene Laborausrüstung und Software;
  • projektbezogene Kosten für Sach- und Verbrauchsmittel sowie notwendige Konferenzgebühren und Publikationskosten

Die Prozeduren zur Beschaffung (Einkauf) und Beschäftigung des projektbezogenen Personals müssen den entsprechenden Regularien der am Projekt beteiligten bzw. von Projekt profitierenden Universitäten, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken entsprechen.

Die gesamte projektbezogene Ausrüstung sowie Software sollte auf palästinensischer Seite 25% des Gesamtbudgets des geförderten Projektes nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen  Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren auf deutscher und palästinensischer Seite

7.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Auf deutscher Seite:

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin:
Susanne Ruppert-Elias
E-Mail: Susanne.Ruppert-Elias@dlr.de
Telefon: +49 (0)228 3821 1487
Telefax: +49 (0)228 3821 1490

Administrative Ansprechpartnerin:
Silva Luthin-Geier
E-Mail: Silva.Luthin-Geier@dlr.de
Telefon: : +49 (0)228 38 21-1863
Telefax: : +49 (0)228/38 21-1490

Auf palästinensischer Seite:

Das Ministerium für Bildung und Höhere Bildung (MoHE) ist verantwortlich für die Umsetzung.

Wissenschaftlicher Ansprechpartner auf palästinensischer Seite:

Dr. Raed A. Amro/ Assistent Professor
Palästinensische Polytechnische Universität/ Ingenieurwissenschaftliches Kolleg
Email: raedamro@ppu.edu
Mobiltelefon: +970 599 098670
Fax: +970 (0)2 2233050

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim o. a. Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger auf beiden Seiten Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Vorlage von Förderanträgen und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist (auf deutscher Seite) zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in englischer Sprache bis spätestens

21. Dezember 2015

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/palger2015) – einzureichen.

Projektskizzen, die nach dem o. a. Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Für die (ENG) Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

Part A.) Angaben für administrative Zwecke. (Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.)

Part B.) Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte (ENG) Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

  1. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
  3. Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
  4. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
  5. Vorherige Erfahrungen und Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Notwendigkeit der Zuwendung
  7. Strukturierter Finanzplan
  8. Anlagen (CV der Antragsteller; Publikationsliste usw.)

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten.

Die Beschreibung sollte 10 Seiten (Arial 11, 1,5 Zeilenabstand und 2 cm Rand, ohne Publikationsliste und andere Anhänge) nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist bis spätestens

28.Dezember 2015

auf deutscher Seite an den:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

sowie auf palästinensischer Seite an das Palästinensische Ministerium für Bildung und Höhere Bildung zu senden:

Ministerium für Bildung und Höhere Bildung (MoEHE)
Dr. Anwar Zakarya/ Assistent des Stellvertretenden Ministers für Höhere Bildung
Telefon: +970 2 298 2604
Email: anwartarifi@yahoo.com

Eine deutsche Zusammenfassung muss beigefügt werden.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der unter Kap. 2 genannten Ziele der Förder-maßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes,  inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan (z.B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Palästinensischen Gebieten)
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien von externen Experten bewertet:

a. Gemeinsame Projekte der angewandten Forschung:

  • Übereinstimmung mit den in der Bekanntmachung vorgegebenen inhaltlichen  Schwerpunkten sowie Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Potenzial wissenschaftlicher Auswirkungen
  • Perspektiven für die Realisierung der angestrebten Ergebnisse
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Förderung von Nachwuchswissenschaftler/in
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel                

b. Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften:

  • Übereinstimmung mit den in der Bekanntmachung vorgegebenen inhaltlichen  Schwerpunkten sowie Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Qualifikation der Antragsteller
  • Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel                

Entsprechend der o. a. Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Nur von beiden Seiten genehmigte Anträge können gefördert werden. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis der Projektauswahl benachrichtigt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 30.08.2015

Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF)

Im Auftrag
Peter Webers
 

1Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)

Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

2FuE