Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Deutsch-Indischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2+2 Projekte) in den Temenbereichen Fortgeschrittene Produktionstechnologien und Umwelttechnologien im Rahmen des Deutsch-Indischen Wissenschafts- und Technologiezentrums ("Indo-German Science and Technology Centre" - IGSTC)

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Vom 10. Dezember 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In Anwendung der gemeinsamen Erklärungen der Regierungschefs beider Länder vom 23. April 2006 haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministry of Science and Technology (MST) der Republik Indien die Bedeutung der weiteren Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie in der industriellen Forschung und Entwicklung (FuE) unterstrichen und am 30. Oktober 2007 vereinbart, ein "Deutsch-Indisches Wissenschafts- und Technologiezentrum" ("Indo-German Science and Technology Centre" - IGSTC) einzurichten.

Im Rahmen des IGSTC stellen das BMBF und das Department of Science and Technology (DST) des MST auf der Basis einer dritten Förderbekanntmachung Finanzmittel für gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Themenfeldern bereit.

Hiermit soll die Zusammenarbeit von deutschen und indischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von "2+2 Projekten" ausgebaut werden. Unter "2+2 Projekte" werden FuE-Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer indischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen und einem indischen Industriepartner verstanden.

1.2 Rechtsgrundlage

Für deutsche Antragsteller gilt:

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung in den folgenden Themenfeldern:

  • Fortgeschrittene Produktionstechnologien (Advanced Manufacturing; u. a. Neue Materialien, schnelle Prototypentwicklung - Rapid Prototyping -, Nanotechnologie sowie Sensorik für Fertigungseinrichtungen)
  • Umwelttechnologien (Wasser, Klima/Ressourcen und Landmanagement).

Die gemeinsamen Forschungsprojekte sollen einen Beitrag zu den Zielen des IGSTC leisten.

Die Ziele des IGSTC sind

  • die Übernahme einer aktiven Rolle bei der Erleichterung einer Beteiligung der Industrie an gemeinsamen FuE-Projekten,
  • die Unterstützung bei der Mobilisierung von Ressourcen zur Durchführung von industriellen FuE-Projekten,
  • die Förderung eines Austausches und der Verbreitung von Informationen über Möglichkeiten bilateraler Kooperationen in Wissenschaft und Technologie. Das IGSTC bereitet auch aktuelle Berichte zu interessanten Themen vor oder erstellt diese mit Unterstützung hoch qualifizierter Experten beider Länder,
  • das Angebot einer individuellen Beratung für Forschungseinrichtungen und Unternehmen der Privatwirtschaft beider Länder hinsichtlich der Möglichkeiten einer indisch-deutschen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Identi­fikation geeigneter Partner,
  • die Erleichterung und Förderung bilateraler indisch-deutscher Kooperationen in der Grundlagen- und angewandten Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Interaktionen zwischen Regierung, Hochschulen und Industrie,
  • die Unterstützung von Public-Private Partnerships (PPP) zur Förderung von Elementen der Innovation und Anwendung und die Pflege einer Kultur der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie,
  • die Pflege von Kontakten zwischen jungen und erfahrenen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen, Führungsqualitäten und Unternehmertum,
  • die Entwicklung von Kooperationen durch die Identifizierung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftseinrichtungen der beiden Länder,
  • die Organisation von Workshops, Seminaren, Ausbildungsprogrammen und anderen Veranstaltungen zu Themen von beiderseitigem Interesse, und
  • die Unterstützung oder Durchführung sonstiger gemeinsam vereinbarter künftiger Aktivitäten.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen.

In den gemeinsamen Forschungsprojekten muss in Zusammenarbeit mit dem Partnerland Indien ein Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit erzielt werden. Dabei muss der Nutzen sowohl für Deutschland als auch für Indien klar erkennbar sein.

3  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen [KMU])*.

Für deutsche Antragsteller gilt:

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Der Antrag soll gemeinsam mit dem ausländischen Partner beim IGSTC eingereicht werden.

Die Partner eines "Verbundprojektes" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die vor Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes zwischen allen Projektpartnern abzuschließen ist. Entsprechende Informationen können unter "Basic Guidelines" über die Webseite des IGSTC unter www.igstc.org abgerufen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen dem IGSTC und dem Internationalen Büro (IB) des BMBF (siehe Nummer 5.1) zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus sind Einzelheiten der Kooperation von den Partnern des gemeinsamen Projekts in einem schriftlichen Verwertungsplan niederzulegen. In diesem sind auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich Nutzung und Verwertung der Erkenntnisse und Ergebnisse zwischen den Partnern zu regeln. Entsprechende Informationen können über die Webseite des IGSTC unter www.igstc.org abgerufen werden.

Für deutsche Antragsteller gilt:

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europä­ische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren können im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse (bzw. für indische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zinsgünstige Darlehen) bis maximal ca. 400.000 Euro je Vorhaben pro Seite (Deutschland/Indien) für den Personal- und Sachaufwand, einschließlich Mittel für Reisen und Gastaufenthalte sowie ggf. projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, gewährt werden. Für deutsche Hochschulen gilt: In der genannten Fördersumme ist die 20 %-ige Projektpauschale enthalten.

Für deutsche Antragsteller gilt:

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Projektfinanzierung der Helmholtz-Zentren und bei der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Für indische Antragsteller gilt:

Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Die restlichen 50 % der voraussichtlichen Kosten können je nach Anwendungsnähe des Projektes durch ein zinsgünstiges Darlehen (zu den üblichen Konditionen) gedeckt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die gesamte Förderung der Projekte findet unter dem Dach des IGSTC statt. Fördermittel für die deutschen Seite (Verbundpartner) werden über das IB, Fördermittel für die indische Seite über das IGSTC bereitgestellt.

Details sind dem Dokument "Basic Guidelines IGSTC" unter www.igstc.org zu entnehmen.

5 Verfahren

5.1 Abwicklung, fachliche Information und Beratung des Antragstellers

Mit der Durchführung dieser Fördermaßnahme ist das IGSTC beauftragt:

Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Plot No. 102, Institutional Area, Sector - 44
Gurgaon - 122003 (India)

Antragstellern auf indischer Seite wird empfohlen, bei Bedarf zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit dem für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter Kontakt aufzunehmen:

Herr A. Chakraborty, Direktor IGSTC und Frau Dr. P.V. Lalitha

Telefon: +91 11 (0)1 24-4 92 94 01 und -4 07
E-Mail: director@igstc.org und lalitha@igstc.org

Auf deutscher Seite hat das BMBF mit der Durchführung der Fördermaßnahme das IB beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartner beim IB:

Frau Verena Müller
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 62
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: verena.mueller@dlr.de

Herr Dr. Martin Goller
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 07
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: martin.goller@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner beim IB:

Herr Jan Palkoska
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 20
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: jan.palkoska@dlr.de

5.2 Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen (gemeinsam mit den indischen Antragstellern) in englischer Sprache bis spätestens 15. März 2013 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/IGSTC12) einzureichen.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem IGSTC unverzüglich zuzusenden.

Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Director Mr. A. Chakraborty
Plot No. 102, Institutional Area, Sector - 44
Gurgaon - 122003 (India)

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projektes.

Für deutsche Antragsteller gilt:
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Der Antrag ist an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist) zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V.
Frau Verena Müller und Herrn Jan Palkoska
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur webbasierten Antragstellung (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V.
Frau Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: + 49 (0)2 28 38 21-17 34
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung deutscher und indischer externer Gutachter/Gutachterinnen u. a. anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen,
  • wissenschaftliche Qualität des Projektplans, Qualität des Forschungsansatzes,
  • Qualifikation des Antragstellers und seiner Projektpartner,
  • Realisierungschancen bzw. Erfolgsaussichten der Zielerreichung in Bezug auf den Arbeits- und Zeitplan,
  • Intensität der bilateralen Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und gegenseitiger Nutzen, Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit, ­Synergien,
  • Verwertbarkeit der Ergebnisse,
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Für indische Antragsteller gilt:

Die ausgewählten indischen Antragsteller erhalten vom Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC) eine Mitteilung über die Förderung.

Für deutsche Antragsteller gilt:

Mit den ausgewählten deutschen Antragstellern wird das IB einen Zuwendungsvertrag abschließen.

Der Beginn der Vorhabenslaufzeit ist voraussichtlich der 1. Dezember 2013.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für deutsche Antragsteller gilt:

Bestandteil eines Zuwendungsvertrags auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Neben­bestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10. Dezember 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
C. Jörgens


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1., S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2., S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3., S. 23)