Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklungen" (FONA), Deutsch-Chinesische Zusammenarbeit in der Meeres- und Polarforschung, Ausschreibung für gemeinsame Verbundforschungsanträge Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und Staatliche Meeresbehörde der Volksrepublik China

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vom 11. Juni 2103

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Im Rahmen der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in der Meeres- und Polar-forschung fordern das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) der Bundesrepublik Deutschland und die Staatliche Meeresbehörde (SOA) der Volksrepublik China zur Einreichung von Anträgen für bilaterale Forschungsprojekte auf.

Antragsteller können in diesem Rahmen nach Maßgabe der jeweils geltenden nationalen Förderbestimmungen und -verfahren Fördermittel von BMBF bzw. SOA erhalten. Die Ausarbeitung des Projektantrags und die Antragstellung sollten durch die deutschen und chinesischen Projektpartner gemeinsam erfolgen.

In den vergangenen 20 Jahren haben Deutschland und China eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Meeresforschung aufgebaut. 1986 wurde ein "Abkommen zur Zusammenarbeit in der Meeresforschung und -technologie" zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland, dessen Nachfolger das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist, und der Staatlichen Meeresbehörde (SOA) der Volksrepublik China unterzeichnet. Ein Deutsch-Chinesischer Lenkungs-ausschuss kommt seitdem regelmäßig zusammen, um laufende Projektaktivitäten zu bewerten und neue Themenschwerpunkte zu identifizieren.

In den vergangenen Jahren sind neue Themenbereiche in der Meeresforschung hinzugekommen; die Entwicklung der Meerestechnik ist rasant fortgeschritten. Um die neuesten Entwicklungen und Errungenschaften in den relevanten Bereichen gemeinsam zu nutzen, beabsichtigen BMBF und SOA die Zusammenarbeit zu intensivieren. Am 30. August 2012 wurde daraufhin eine "Gemeinsame Erklärung zur Deutsch-Chinesischen Zusammenarbeit in der Meeres- und Polarforschung" von BMBF und SOA unterzeichnet.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der zwischen BMBF und SOA geschlossenen Vereinbarungen gefördert werden. Es gelten die allgemeinen Förderbestimmungen, u. a. bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums, die von beiden Ministerien auf Forschungskooperationen angewandt werden. Eine Förderung erfolgt für die ausgewählten Projekte, nachdem die jeweiligen Ministerien die Anträge nach den in Abschnitt 7 dieser Förderbekanntmachung festgelegten Kriterien bewertet haben. Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Forschungsprojekte aus den folgenden Fachgebieten kommen für eine Förderung in Frage:

Tiefseeforschung

  • Dynamik des Erdmantels und geochemische Kreisläufe
  • Tektonik und Geodynamik mittelozeanischer Rücken
  • Mineralische Rohstoffe am Meeresboden
  • Ökosysteme der Tiefsee.

Marine Umweltveränderungen

  • Auswirkungen des CO2-Anstiegs in der Atmosphäre und des Klimawandels auf marine Ökosysteme
  • Austauschprozesse in Schelfregionen im Zuge des Klimawandels
  • Auswirkungen der Umweltveränderungen auf tropische marine Ökosysteme
  • Land - Meer Wechselwirkungen und Küstendynamik
  • Beobachtung und Modellierung ozeanischer Prozesse auf verschiedenen Skalen.

Polarforschung

  • Veränderungen des Meereises und die Auswirkungen auf die marine Umwelt in Polargebieten
  • Umweltveränderungen, Klima-und Meereisdynamik in Arktis und Antarktis
  • Paläoklimatische Entwicklung seit dem letzten Glazial in den hohen Breiten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Deutsche Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand neben der institutionellen Förderung bewilligt werden. Haben die Verbundprojekte mehr als einen deutschen Partner, so müssen die Partner einen Koordinator benennen.

3.2 Chinesische Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind chinesische Forschungseinrichtungen, Zentren für operationelle Ozeanographie und Universitäten. Haben die Verbundprojekte mehr als einen chinesischen Partner, so müssen die Partner einen Koordinator benennen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Vorhaben müssen jeweils einen Projektkoordinator aus jedem Land haben.
  • Eine gemeinsame deutsch-chinesische Zusammenarbeit ist verpflichtend. Das beantragte Projekt ist von den chinesischen und deutschen Projektpartnern gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.
  • Der Projektkoordinator jeder Seite muss einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Forschungsinstitut angehören.
  • Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

4.2 Voraussetzungen für chinesische Antragsteller

Für die Förderung chinesischer Antragsteller gelten die SOA-Standardvorgaben für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis.
Zuwendungen werden durch die Abteilung für Internationale Zusammenarbeit der SOA im Rahmen der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Polarforschung vergeben.

4.3 Voraussetzungen für deutsche Antragsteller

Für die Förderung deutscher Antragsteller gelten die BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis.
Deutsche Antragsteller können sich auf zwei verschiedene Zuwendungsmodule bewerben:

Modul A
Zuwendungen für kleine Forschungsprojekte, einschließlich des Austausches von Experten, wissenschaftlicher Workshops und Maßnahmen für kleinere gemeinsame Forschungsaktivitäten werden vom BMBF-Referat "Zusammenarbeit mit Asien und Ozeanien" im Rahmen seiner Maßnahmen zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung vergeben. Dieses Fördermodul soll Universitäten und Forschungseinrichtungen in die Lage versetzen, neue Kooperationsaktivitäten mit chinesischen Partnern zu initiieren oder zu testen, bevor anderweitig umfangreichere Förderanträge gestellt werden.

Modul B
Eine Förderung unter dem Rahmenprogramm "Forschung für nachhaltige Entwicklungen" (http://www.fona.de/index.php) erfolgt durch das BMBF-Referat "System Erde" als Teil seiner Maßnahmen zur Umsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und der Hightech-Strategie der Bundesregierung.

Für alle förderfähigen deutschen Antragsteller werden Projektmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung gewährt.

Der Antrag kann in Abhängigkeit vom Umfang der Forschungsaktivitäten und dem Stand der bilateralen Zusammenarbeit (neue oder seit langem bestehende Kontakte zu Forschungspartnern aus China) entweder unter Modul A oder unter Modul B gestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Modul A

Für Anträge unter Modul A gelten folgende Vorgaben:
Die Zuwendungen des BMBF werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE*-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
    Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt, begründet und während der Projektdurchführung angemeldet werden.
    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Projektwissenschaftler in China ist die chinesische Seite zuständig.
  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:
    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  3. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block.
  4. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Transportkosten, Mieten, Aufträge etc.) ist mit detaillierter Begründung in begrenztem Umfang möglich.
  5. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten, z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  6. Personalkosten
    Personalkosten für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal sind fallabhängig in begrenzten Umfang förderfähig.
  7. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung

5.2 Modul B

Für Anträge für Verbundprojekte unter Modul B gelten folgende Vorgaben:
Die Zuwendungen des BMBF werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % vom BMBF gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bei der Bemessung der Förderquote ist der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Rahmen der Zuwendung zu vereinbaren.

Jeder Antrag muss die bilateralen Aspekte der Zusammenarbeit deutlich herausstellen und sollte zeigen, inwiefern die beiden beteiligten Länder von der vorgeschlagenen Forschung profitieren werden. Die Partner sollten klar darstellen, inwiefern ihr Projekt den Interessen beider Länder gerecht wird. Die Projekte müssen interdisziplinär sein und von der bilateralen Forschergruppe gemeinsam durchgeführt werden. Weitere Kooperationen mit Forscherinnen und Forschern aus anderen Ländern werden begrüßt, solange diese eigene Mittel einbringen. Antragsskizzen sind in Englisch zu verfassen und bei dem jeweiligen Projektträger gemäß dem in Abschnitt 8 beschriebenen Antragsverfahren einzureichen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Modul A
Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn, Deutschland
Ineternet:http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Dr. Nicola Hartlieb
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 09
E-Mail: nicola.hartlieb@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Petra Bauer
E-Mail: petra.bauer@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 04
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44 

Modul B
Projektträger
im Forschungszentrum Jülich GmbH
Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik
Schweriner Strasse 44
18069 Rostock, Deutschland
Homepage: www.ptj.de

Fachliche Ansprechpartnerin im Forschungszentrum Jülich:
Frau Dr. Susanne Fretzdorff
Telefon: +49 (0)3 81/20 356 - 288
E-Mail: s.fretzdorff@fz-juelich.de

7.2 Förderverfahren

7.2.1 Vorlage formloser Anträge

Zur Bedarfsermittlung sind in einer ersten Verfahrensstufe zunächst formlose Anträge bestehend aus einer maximal zweiseitigen Projektbeschreibung (Themengebiete mit dem jeweiligen Partner s. Punkt 2) und kurzer Finanzplanung in englischer oder deutscher Sprache

bis zum 30.Juni 2013

per Email beim jeweiligen Projektträger einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage von Projektskizzen

Im zweiten Verfahrensschritt muss dem jeweiligen Projektträger

bis zum 15. August 2013

eine easy-Skizze (siehe auch 7.2.3; nicht bindend für Modul B) inklusive Projektbeschreibung nach unten stehender Gliederung per Email übersandt werden.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Projektträger unverzüglich zuzusenden.

Die Projektbeschreibung ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Formatvorlage der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektskizze sollte nicht länger als 12 DIN-A4 Seiten (Modul A) bzw. 20 DIN-A4 Seiten (Modul B) sein, einschließlich der Abbildungen und des Literaturverzeichnisses. Zu verwendende Schriftart ist Arial 11, einzeilig.

Die Projektskizzen in Modul A und B sollten folgende Struktur aufweisen:

  1. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und zu beteiligten Partnern (fachliche Qualifikation)
  2. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit China / dem Partner
  3. Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte (Stand der Forschung, wissenschaftliche Ziele, Situation in Deutschland/China, geplante Pilotmaßnahmen, Bezug zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung / forschungsrelevanten Programmen des BMBF)
  4. Konzeption, Ziele und Aufbau des Vorhabens mit Aufteilung der Arbeitspakete in Deutschland und China mit detailliertem Arbeits- und Zeitplan
  5. Mittel- und langfristige Weiterführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (Verwertung, Beitrag zur bilateralen Zusammenarbeit, Austausch von Mitarbeitern, Ausbildungsaspekte)
  6. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eigenen Mitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgabenarten (vgl. 5).

Es steht den Antragstellern frei, weitere Informationen anzufügen, die ihrer Auffassung nach für die Bewertung ihres Antrags von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zu den oben genannten Themen und Zielen
  • Wissenschaftliche Fundiertheit des vorgeschlagenen Ansatzes
  • Qualifikation und Expertise der beteiligten Wissenschaftler / Forschergruppen
  • Angemessenheit der den Forschern und ihren Partnern in China / Deutschland zur Verfügung stehenden Einrichtungen
  • Beitrag zum Kapazitätsaufbau / Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Potential für die Formulierung von Empfehlungen für die Politik
  • Gesamter Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Skizzen- und Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Aus der Vorlage der Antragsskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge

In der dritten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Skizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Dieser hat die Kommentare und Empfehlungen der Gutachter zu enthalten.

Der förmliche Förderantrag ist sowohl bei Modul A als auch bei Modul B mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" zu erstellen (https://foerderportal.bund.de/easy/). Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. Juni 2013

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Karl Wollin 

Im Auftrag
Christian Jörgens


*FuE =Forschung undEntwicklung