Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit mit Thailand

Flagge Thailand

Vom 19. Mai 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit mit Thailand weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Sie beruht auf der bisherigen Zusammenarbeit des BMBF mit der National Science und Development Agency (NSTDA), einer Einrichtung des thailändischen Wissenschaftsministeriums zur Förderung von Wissenschaft und Technik in Thailand.

Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE1-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Thailand und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der thailändischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)2 aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von kleineren wissenschaftlichen Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:

  • wissenschaftlicher Austausch mit dem Partnerland Thailand
  • internationale Vernetzung vorrangig in den thematischen Schwerpunktbereichen
    • Gesundheit
    • Umwelt (insbesondere „smart cities“ und Biodiversität)
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 etc.)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von dem deutschen bzw. thailändischen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus dem jeweils anderen Land eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.

Zulässige Partner auf thailändischer Seite sind:

  • Chiang Mai University
  • Chulalongkorn University
  • Kasetsart University
  • Khon Kaen University
  • King Mongkut's University of Technology Thonburi
  • Mahidol University
  • Prince of Songkla University
  • Thammasat University
  • Suranaree University of Technology
  • Srinakharinwirot University
  • Burapha University
  • Naresuan University
  • King Mongkut’s Institute of Technology Ladkabang
  • National Science and Technology Development Agency, Thailand (NSTDA)

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Thailand dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 15 000 Euro sowie für die maximale Dauer von mindestens 12 bis maximal 24 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten.

    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:

    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

    Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler sowie Expertinnen/Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

    Zusätzlich gilt:
    Es können maximal drei Reisen nach Thailand und drei Reisen nach Deutschland pro Vorhaben beantragt werden. Die Summe aller Aufenthalte in Deutschland bzw. in Thailand sollte grundsätzlich die Dauer von jeweils drei Monaten nicht überschreiten.
  2. Workshops

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Beteiligung zusätzlicher ExpertenInnen, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen und die angemessene Bewirtung. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel

    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“ – ausgenommen Nummer 11.4 bis 11.7.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Andreas Suthhof
Telefon: +49 2 28/38 21-14 14
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Andreas.Suthhof@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-19 15
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Lydia.Derevjanko@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind den Projektträgern bis spätestens

29. August 2016

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/ThaiGermanMob16) vorzulegen.

Die gemeinsamen Projektskizzen werden entweder vom deutschen oder vom thailändischen Partner in englischer Sprache vorgelegt. Auch thailändische Antragsteller müssen zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline unter der oben genannten URL vorlegen.

Ansprechpartnerin für thailändische Antragsteller bei der NSTDA ist:

Ms. Phawika Rueannoi
Telefon: +66 2564-7000 ext. 71535
E-Mail: Phawika.Rueannoi@nstda.or.th

Weitere Informationen unter:

http://www.nstda.or.th/eng/index.php/news/news-a-announcements/item/798-thai-german-researcher-mobility-scheme

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT Outline („Upload project description“) zu nutzen. Die Skizze sollte einen Umfang von ca. acht Seiten haben, zehn Seiten aber nicht überschreiben. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • kurze Zusammenfassung und Ziele des Projekts
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Darstellung der wissenschaftlichen Exzellenz des Projekts und der Projektpartner (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Arbeitsplanung einschließlich Zeitplan
  • Darstellung der geplanten Kooperationsaktivitäten, Meilensteine
  • Aufgabenverteilung der Partner
  • Finanzierungsplan, geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Darstellung des Mehrwertes der internationalen Kooperation
  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

Kooperationsziele

  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform

Verwertungsplan

  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Thailand
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Thailand
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Auf thailändischer Seite sind förmliche Förderanträge direkt der NSTDA vorzulegen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. Mai 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider


1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.