Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Singapur (1°N-Programm)

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vom 02. Januar 2012

 

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aus der Vereinbarung über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) zwischen Singapur und Deutschland, die das Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Handel und Industrie der Republik Singapur am 13. April 1994 unterzeichnet haben, haben sich eine Reihe von Aktivitäten in der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung ergeben.

Das 1°N-Programm (engl. One-North-Programme: Singapur liegt auf dem 1. nördlichen Breitengrad und 1°N wird in Asien synonym für Singapur verwendet) wird auf deutscher Seite in Kooperation mit der Deutschen Botschaft Singapur und auf singapurischer Seite zusammen mit den zwei singapurischen Universitäten (National University of Singapore (NUS) und Nanyang Technological University (NTU)) sowie dem Temasek Life Sciences Laboratory (TLL) und dem Singapore Eye Research Institute (SERI) durchgeführt.

Die Fördermaßnahme dient dazu, die Kooperation weiter zu vertiefen und insbesondere hervorragende singapurische Nachwuchswissenschaftler an den Forschungsstandort Deutschland zu binden sowie deutsche Nachwuchswissenschaftler zu vor allem auch längerfristigen Aufenthalten in Singapur zu ermutigen. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft und neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und singapurischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei deutschen und singapurischen nationalen Förderprogrammen oder auch zu Anträgen bei der Europäischen Union (EU) dienen.

Explizit zielt diese Maßnahme auch auf die zahlreichen exzellenten deutschen Wissenschaftler ab, die bei singapurischen Einrichtungen arbeiten und deren Kontakte nach Deutschland durch die Mobilitätsförderung hergestellt, erneuert oder gestärkt werden sollen. Dadurch soll eine generell höhere Sichtbarkeit der deutschen Forschungslandschaft in Singapur erreicht werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen oder in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Aus der Vereinbarung über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) zwischen Singapur und Deutschland, die das Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Handel und Industrie der Republik Singapur am 13. April 1994 unterzeichnet haben, haben sich eine Reihe von Aktivitäten in der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung ergeben.Das 1°N-Programm (engl. One-North-Programme: Singapur liegt auf dem 1. nördlichen Breitengrad und 1°N wird in Asien synonym für Singapur verwendet) wird auf deutscher Seite in Kooperation mit der Deutschen Botschaft Singapur und auf singapurischer Seite zusammen mit den zwei singapurischen Universitäten (National University of Singapore (NUS) und Nanyang Technological University (NTU)) sowie dem Temasek Life Sciences Laboratory (TLL) und dem Singapore Eye Research Institute (SERI) durchgeführt.Die Fördermaßnahme dient dazu, die Kooperation weiter zu vertiefen und insbesondere hervorragende singapurische Nachwuchswissenschaftler an den Forschungsstandort Deutschland zu binden sowie deutsche Nachwuchswissenschaftler zu vor allem auch längerfristigen Aufenthalten in Singapur zu ermutigen. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft und neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und singapurischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei deutschen und singapurischen nationalen Förderprogrammen oder auch zu Anträgen bei der Europäischen Union (EU) dienen.Explizit zielt diese Maßnahme auch auf die zahlreichen exzellenten deutschen Wissenschaftler ab, die bei singapurischen Einrichtungen arbeiten und deren Kontakte nach Deutschland durch die Mobilitätsförderung hergestellt, erneuert oder gestärkt werden sollen. Dadurch soll eine generell höhere Sichtbarkeit der deutschen Forschungslandschaft in Singapur erreicht werden.Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen oder in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Anbahnungsmaßnahmen für FuE-Kooperationen zwischen herausragenden deutschen und singapurischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU*) in den im Folgenden genannten Bereichen können unterstützt werden.
Schwerpunktbereiche ergeben sich aus den Stärken der singapurischen Forschung:

  • Biotechnologie, Gesundheitsforschung
  • Umwelt- und Wassertechnologie
  • Informations- und Kommunikationstechnologien, z. B. interaktive und digitale Medien
  • Energiesysteme, vor allem Energieeffizienz, Solarenergie
  • Ingenieurwissenschaften, vor allem Elektronik
  • Management und Abwehr von Naturrisiken.

Darüber hinaus können auch Maßnahmen in anderen fachlichen Bereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung unterstützt werden (http://www.hightech-strategie.de/de/77.php).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zum Zwecke des Ausbaus bestehender und der Anbahnung neuer Kooperationen im Rahmen der WTZ werden Anbahnungsprojekte mit einer Laufzeit von mindestens einem und höchstens zwei Jahren unterstützt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Laufzeit um bis zu ein Jahr auf insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. Es stehen unterschiedliche Fördermaßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen eines Antrags miteinander kombiniert werden können:

4.1 Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern

Die Förderung erfolgt durch beide Länder. Folgende Maßnahmen können bezuschusst werden:

Reisen deutscher Wissenschaftler (Flugtickets: Economy-Class von dem dem Abreiseort nächstgelegenen Flughafen, ggf. inkl. Rail&Fly in Deutschland, bis zu dem dem Ort des Partners nächstgelegenen Flughafen).

Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt, begründet und während der Projektdurchführung angemeldet werden. Die Reisen der singapurischen Partner sollten im Antragstext  erläutert werden (sie werden jedoch in Singapur finanziert).

Der Aufenthalt singapurischer Projektwissenschaftler in Deutschland wird für eine Dauer von maximal drei Monaten mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 € pro Tag bzw. ab dem 23. Tag  mit pauschal 2300 € pro Monat bezuschusst.

Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Projektwissenschaftler in Singapur ist die singapurische Seite zuständig.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Projektkooperation zwischen einer singapurischen und einer deutschen Gruppe besteht mit je einem wissenschaftlichen Betreuer in Deutschland und in Singapur. Außerdem müssen beide Seiten eine strategische und langfristige Planung für die zukünftige Kooperation darstellen.

4.2 Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. der Bewirtung, der Anmietung von Räumlichkeiten oder des Transports bei Fachexkursionen bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung.

Workshops in Singapur werden vom singapurischen Partner organisiert und finanziert.

Die Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-singapurischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei nationalen und multilateralen Fördereinrichtungen wie z.B. der EU-Kommission.

4.3 Sachmittel

Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begrenztem Umfang und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.4 Personal

Kosten für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte zur Vorbereitung einer umfangreicheren Aktivität in Deutschland (z. B. eines großen Workshops) im Rahmen des beantragten Anbahnungsprojekts können in Ausnahmefällen für eine Dauer von maximal drei Monaten bezuschusst werden. Sonstige Personalkosten werden nicht übernommen (vgl. Absatz 4.6.).

4.5 Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken

http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html#AZA

4.6 Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten (Ausnahme vgl. Absatz 4.4.)
  • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetscher etc.

Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/der Verträge

Die Zuwendungen des BMBF können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

In Deutschland:

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf der deutschen Seite hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Internationales Büro des BMBF
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Dr. Xiaomeng Shen
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 19
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: Xiaomeng.Shen@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Alexandra Berg 
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-18 94
Telefax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: Alexandra.Berg@dlr.de

In Singapur:

Die Fördermaßnahme wird in Singapur von den beteiligten Organisationen getragen. Die beteiligten singapurischen Forscher werden jeweils von ihrer Organisation im Rahmen des Programms unterstützt.

7.2 Anträge und Entscheidungsverfahren

Anträge für gemeinsame Projekte sind bei den beiderseits für die Durchführung zuständigen zentralen Stellen einzureichen. Berücksichtigt werden nur Anträge, die in beiden Ländern vorgelegt wurden. Für das Förderverfahren auf deutscher Seite gilt Folgendes:

7.2.1 Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen - möglichst in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/sgp_prog bis zum 15. Februar 2012 einzureichen.  Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden

Die vorgenannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der Skizze soll eine Vorhabensbeschreibung von max. 12 Seiten DIN A4 ("Arial", 11 Pkt, 1,5 zeilig) hochgeladen werden (weitere Angaben wie Willenserklärung der beteiligten Partner, Lebensläufe, Listen der aktuellen und relevanten Publikationen können im Anhang aufgeführt werden).

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:

  1. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und zu beteiligten Partnern (fachliche Qualifikation) (max. 1 Seite)
  2. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Singapur / dem Partner (max. 1 Seite)
  3. Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte (Stand der Forschung, wissenschaftliche Ziele, Situation in Deutschland/Singapur, geplante Pilotmaßnahmen, Bezug zur Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung / forschungsrelevanten Programmen des BMBF) (max. 2 Seiten)
  4. Konzeption, Ziele und Aufbau des Vorhabens mit Aufteilung der Arbeitspakete in Deutschland und Singapur mit detailliertem Arbeits- und Zeitplan (3-5 Seiten)
  5. Mittel- und langfristige Weiterführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (Verwertung, Beitrag zur bilateralen Zusammenarbeit) (max. 1,5 Seiten)
  6. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben eigener Mittel und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgabenarbeiten (max. 1 Seite) (vgl. 4).

Die Anträge sind auf Englisch zu erstellen, da eine gemeinsame deutsch-singapurische Evaluation stattfindet. Eine deutsche Zusammenfassung ist beizufügen. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des BMBF
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Dr. Xiaomeng Shen
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung (nur für Anträge aus Deutschland) wenden Sie sich bitte an:
Herrn Maik Brattan
Internationales Büro des BMBF
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft -und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-16 51
E-Mail: Maik.Brattan@dlr.de

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Experten von deutschen und singapurischen Gutachtern anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Kompetenz und Exzellenz des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zu den Fachprogrammen des BMBF bzw. des EU-Forschungsrahmenprogramms
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen der Kooperation und ggf. ökonomische Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse.
  • Plausibilität des Finanzierungsplans.
7.2.2 Förmlicher Förderantrag

Auf Grundlage der Bewertung der Projektskizzen werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt und zur Einreichung eines Formantrags mit einer ausführlichen Vorhabensbeschreibung aufgefordert. Das Auswahlergebnis und ggf. die Aufforderung zur Einreichung eines Formantrags wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html abgerufen oder unmittelbar beim IB angefordert werden. Mit den ausgewählten Antragstellern wird das IB im Auftrag des BMBF einen Zuwendungsvertrag abschließen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 02. Januar 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christian Jörgens


* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf  und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm